Benötigt man bei Tierfotos auch ein „Model-Release“?

Was man bei der Tierfotografie aus urheberrechtlicher Sicht beachten muss, ist das Thema des Beitrags von Rechtsanwalt David Seiler.

Inzwischen dürfte sich herumgesprochen habe, dass man zur Verwertung von Personenfotos grundsätzlich deren Zustimmung benötigt, § 22 Kunsturhebergesetz (KUG), sofern nicht eine der Ausnahmen des § 23 KUG vorliegt (z. B. Promifotos bei offiziellen Anlässen zur Presseberichterstattung). Diese Zustimmung wird als Model-Release bezeichnet. Als Property-Release wird die Zustimmung eines Grundstückseigentümers in die Nutzung der Fotos eines Eigentums bezeichnet. Sofern Gebäude nicht von öffentlicher Straße aus fotografiert werden, § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG), also etwa bei Innenaufnahmen, benötigt man grundsätzlich die Zustimmung des Hausrechtsinhabers, um das Grundstück bzw. das Gebäude betreten zu dürfen und die Zustimmung des Urhebers (Architekten), um die Fotografie verwerten zu dürfen (BGH 20.09.1974 I ZR 99/73 Schloß Tegel – vgl. Gebäudefotografie in der EU – Neues vom Hundertwasserhaus, PP 1/2, 2006, S. 16).

Einwilligungserfordernis bei Tierfotos?

Aber wie sieht es bei Aufnahmen von Tieren aus? Benötigt man hier die Zustimmung des Züchters oder des Halters bei Haustieren, des Jagdpächters bei Wildtieren, des Zoobetreibers bei Zootieren, des Bauers bei Nutztieren, des Imkers, wenn man eine Biene auf einer Sonnenblume fotografieren will?

Sofern es sich um reale Tiere handelt, also nicht um das Camel-Kamel oder die Milka-Kuh, kommt kein sonderrechtliche Schutz aus dem Urheber- oder Markenrecht in Betracht. 

Eigentumsrecht an Tieren

Gibt das Eigentumsrecht des Halters ihm einen Anspruch, eine Zustimmung zum Fotografieren und Vermarkten der Fotos seines Tiers zu fordern? Das Beispiel der Bienen zeigt, zu welch praktischen Problemen das Bejahen der Frage führen würde, die für alle nicht herrenlosen Tiere gleich beantwortet werden müsste. Schließlich sind auch alle Tiere vor dem Gesetz gleich. Die Grundfrage ist, ob überhaupt Eigentumsrechte an Tieren bestehen können und wem das Eigentum zusteht. Wildtiere sind herrenlos, haben also keinen Eigentümer, § 960 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gilt auch für Wild im Sinne des Jagdgesetzes. Hier steht dem Jäger nur ein Recht zur Aneignung von geschossenem oder verendetem Wild zu, § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz. Bis dahin sind die Tiere herrenlos und dürfen ohne Einwilligung fotografiert werden.

Bei Tieren handelt es sich dem Gesetz nach zwar nicht mehr wie früher um Sachen, aber auf sie sind nach wie vor die für Sachen geltenden Vorschriften anwendbar, § 90a S. 2 BGB. Der Eigentümer einer Sache kann grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren, wobei diese Befugnis durch das Tierschutzgesetz eingeschränkt ist, § 903 BGB. Insbesondere kann der Eigentümer einer Sache Dritte von „jeder Einwirkung ausschließen“. Hier stellt sich also die Frage, ob das Fotografieren und Vermarkten der Tierfotos eine Einwirkung auf das Eigentum am Tier darstellt, die der Eigentümer aufgrund seines Ausschließlichkeitsrechts verhindern kann.

Der Bundesgerichtshof hat in der so genannten Friesenhaus-Entscheidung festgestellt, dass auch das ungenehmigte Fotografieren von Privateigentum keine rechtswidrige Einwirkung auf das fremde Eigentum darstellt, also auch eine werbliche Verwertung der Fotos fremden Eigentums ohne Zustimmung des Eigentümers – hier des fotografierten Hauses – zulässig ist (BGH, Urteil vom 09.03.1989, I ZR 54/87). Diese Rechtsprechung ist entsprechend auch auf Tiere, die in fremdem Eigentum stehen, dem Grundsatz nach anwendbar.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Fotos zulässig erlangt wurden, also etwa ohne Verletzung des Hausrechts. Der Eigentümer oder Besitzer eines Gebäudes oder Grundstücks kann das aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Hausrecht dazu nutzen, das Betreten des Grundstücks zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Robbie Williams, Konzertfoto-Verträge und Boykott-Aufrufe, PP 33/34-2006, S. 10). So kann in einer Zoo-Ordnung festgelegt werden, dass die Zootiere nur zu privaten Zwecken fotografiert werden dürfen und jegliche gewerbliche Verwertung der Zustimmung des Zoobetreibers bedarf. Gleiches gilt für Fotos auf Hundeplätzen oder bei Reitturnieren oder beliebig vergleichbaren Fällen. Hier mag es ebenso wie bei Konzertveranstaltungen Ausnahmen für presserechtliche Berichterstattungsansprüche geben.

Wird eine Katze auf einer Fußmatte vor einer Haustür von der Straße aus fotografiert, ein Pferd auf der Koppel vom Feldweg aus, ein Hund auf der Straße etc. bedarf es keiner Zustimmung des Eigentümers des Tiere oder des Grundstücks, auf dem sich das Tier befindet. Bei herrenlosen Wildtieren bedarf es naturgemäß schon mangels Eigentümer keiner Zustimmung eines Tierhalters.

Dennoch darf aber kein fremdes Grundstück ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers betreten werden, um den seltenen Vogel, der dort gelandet ist, zu fotografieren. Sofern das fremde Grundstück „befriedet“ ist, also eingezäunt oder eingemauert ist, stellt das widerrechtliche Eindringen sogar einen strafbaren Hausfriedensbruch dar, § 123 Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt auch dann, wenn man aus ehrenwerten Motiven die Zustände der Legehennenhaltung in Käfigbetrieben öffentlich machen will.

Persönlichkeitsrecht des Halters

Sind auf dem Foto neben dem Tier der stolze Züchter der Rassekatze, der Halter des Hundes, der Reiter oder andere Personen mit abgebildet, gelten wieder die allgemeine Grundsätze des Rechts am eigenen Bild und es muss im Regelfall eine Einverständniserklärung der abgebildeten Person eingeholt werden, die dann sicherheitshalber auch die Verwertung der Tierfotografie mit umfasst. Denn wird eine Beziehung von der Person zum Tier hergestellt, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum, § 3 Abs. 1 BDSG, das den Schutzrechten des Bundesdatenschutzgesetzes als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1, Art 2 Grundgesetz, unterliegt.

Wird bei der Bildverwendung ein Bezug zwischen Tier und Halter z. B. durch die Bildunterschrift oder den Begleittext hergestellt, oder ist das Tier so außergewöhnlich und als Tier eines bestimmten Promis bekannt, können z. B. bei der werblichen Verwendung dieser Tierbilder die Persönlichkeitsrechte des Promis verletzt werden, sodass in diesen wohl eher seltenen Fällen doch eine Einwilligung des Tierhalters in die beabsichtigte Fotonutzung eingeholte werden sollte. Wenn Legehennenbatterien mit der Bildunterschrift „Hühner-KZ“ und „Massenmörder“ und Namensnennung eines bestimmten Betriebes gezeigt werden, kann zusätzlich eine Beleidigung und ein Angriff auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen.

Fazit 

Nur in wenigen Fällen ist bei (reinen) Tierfotografien eine Einwilligungserklärung des Eigentümers erforderlich. Hauptsächlich, wenn Menschen mit abgebildet sind oder zum Fotografieren des Tieres fremde Grundstücke oder Gebäude betreten werden müssen, bedarf es aus diesem Gründen, nicht aber wegen des eigentlichen Tierfotos, einer Einwilligung in das Fotografieren.

David Seiler, Rechtsanwalt

 

§ 22 KUG
[Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

 

§ 23 KUG
[Ausnahmen zu § 22]

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

 

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

     

  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

     

  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

     

  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Das Urheberrecht des Fotografen

Überträgt der Fotograf die Nutzungsrechte an seinen Bildern Dritten, entsteht leicht Streit darüber, wie weit die Rechteübertragung gehen sollte. Häufig werden keine umfangreiche Verträge geschlossen, da beide Parteien meist eine konkrete Veröffentlichung im Sinn haben, aber darüber hinaus gehende Verwertungsmöglichkeiten nicht beachten. Wie kann sich der Fotograf nun gegen den unbefugten Gebrauch seines Fotos schützen kann, wo doch Internet und digitale Fotografie einer unkontrollierten Verbreitung Vorschub leisten? Und wie kann der Verwender eines Fotos sicher sein, nicht die Urheberrechte des Fotografen zu verletzen?

Die Paragraphen, die den Fotografen schützen, befinden sich im wesentlichen im Urheberrecht. Nach § 1 UrhG werden Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst geschützt. In § 2 UrhG wird beispielhaft aufgezählt, welche Werke insbesondere geschützt werden. „Lichtbildwerke“  werden  in § 2 Abs.1, Nr.5.ausdrücklich genannt. Werke in diesem Sinne sind nur persönliche geistige Schöpfungen (Abs. 2). Aber nicht nur Lichtbildwerke werden geschützt, sondern auch Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§ 72 UrhG).

Aufgrund der Gleichstellung von Lichtbildwerken und Lichtbildern, also normalen Fotografien, erübrigt sich die Prüfung, ob die sonst bei Werken erforderliche Individualität im Sinne eines Ergebnisses einer eigenen geistigen Schöpfung gegeben ist (Richtlinie 93/98/EWG). Das Vorliegen einer geringen Leistung ist ausreichend. So kommt es nicht darauf an, ob die Fotografie künstlerisch wertvoll ist oder nicht.  Das Foto des Großvaters von der Familienfeier genießt den gleichen Schutz wie das Foto eines berühmten Fotografen oder ein Werbefoto. Es ist somit unerheblich, welche Person ein Photo zu welchem Zweck geschaffen hat.

 

Die Konsequenz ist also: Jedes Foto ist nach dem Urheberrecht geschützt!

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